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Ein Licht am Ende des Tunnels

Presse Team, 10.05.2021

Ein Licht am Ende des Tunnels

Ein Licht am Ende des Tunnels

Die 12. Landesverordnung schafft neue Freiräume für das Sportreiben in den Vereinen

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 7. Mai mit der 12. Landesverordnung zur Eindämmung des SarsCoV-2-Virus neue Freiräume für das Sporttreiben in den Vereinen bei Inzidenzwerten unter 100 geschaffen. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100, gelten für den jeweiligen Landkreis oder die kreisfreie Stadt die folgenden Regelungen.

Paragraf 8 der 12. Landesverordnung beschreibt die wesentlichen zulässigen Sportangebote wie folgt:

  1. kontaktfreier Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
  2. Sportbetrieb von Berufssportlern.
  3. Sportbetrieb von Kaderathletinnen und Kaderathleten, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes oder einem Landeskader eines Landesfachverbandes des LSB Sachsen-Anhalt e. V. angehören sowie Schüler der Eliteschulen des Sports.
  4. Trainingsbetrieb des organisierten Sport im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich des Trainers.

Bei Inzidenzwerten unter 100 bedeutet das für Sportvereine im Klartext, dass im Freien in Gruppen bis zu 25 Personen (einschließlich des Trainers) unabhängig vom Alter trainiert werden kann! Die Trainer des in Punkt 4 zugelassenen Sportbetriebs in Gruppen bis höchstens 25 Personen müssen einen Anwesenheitsnachweis führen. Das heißt: Zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der Teilnehmenden in Textform zu erheben. Die Trainer dürfen die Sportstätte nur nach einer Testung mit negativem Testergebnis betreten. Die Trainer müssen ihre Bescheinigungen oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorlegen.

Neben Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen, sind auch Genesene von der Testpflicht ausgenommen. Als Genesener gilt derjenige, bei dem die positive Testung mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Mit der neuen Verordnung dürfen zudem wieder zeitlich befristete Modellprojekte, auch in geschlossenen Räumen, beim Ministerium für Inneres und Sport beantragt werden. Hier sind weitere Vorgaben und Regelungen durch die Sportvereine zu beachten.


Quelle:fupa