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REAKTIONEN Schatzmeister fordert Rechte der Kicker ein

Presse Team, 01.02.2021

REAKTIONEN  Schatzmeister fordert Rechte der Kicker ein

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Schatzmeister fordert Rechte der Kicker ein

WITTENBERG/MZ Mario Göttert ist empört. Es geht um die Beitragspflicht der Sportler während der Corona-Zeit (die MZ berichtete). „Die Mitglieder haben auch Rechte“, sagt der Schatzmeister und Ex-Fußball-Cheftrainer vom ESV Bergwitz am Samstag im Gespräch mit der MZ. Es geht um das Sporttreiben. Das ist im Amateurbereich derzeit aber strikt untersagt. „Das ist nicht zu akzeptieren“, so Göttert. Deshalb müssten Landes- und Kreissportbund sowie Landesfußballverband und der Kreisfachverband auf die Barrikaden gehen. „Sie haben die Pflicht, sich für ihre Sportler einzusetzen“, so Göttert. Aber bisher sei „viel zu lang still gehalten“ worden. „In der Fußball-Bundesliga gibt es wohl keine Pandemie?“, fragt der Bergwitzer sarkastisch und nennt die Handball-WM als ein weiteres Beispiel.

Härtefälle als Ausnahme

Reagiert hat auf die Debatte um das Zahlen der Beiträge auch der Kreissportbund (KSB). Am Freitag wurde zur rechtlichen Situation ein Beitrag auf die KSB-Homepage gestellt. Dort wird die Frage erörtert: Können Sportvereine, weil sie derzeit keine Angebote unterbreiten, Mitgliedsbeiträge aussetzen bzw. ihren Mitgliedern bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten? „Die generelle Antwort lautet nein!“, so der KSB. Für Härtefälle habe die Bundesregierung allerdings eine Ausnahmeregelung geschaffen, die bis zum 31. Dezember 2021 Gültigkeit habe und die Gemeinnützigkeit nicht in Gefahr bringe. Dazu wird das Bundesministerium für Finanzen zitiert: „Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.“ Der Verein müsse sich für diesen Fall die durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reiche aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Gehrt beantwortet Fragen

Laut KSB erklärt das Finanzministerium: „Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen Beitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann.“

Für Fragen rund um den Mitgliedsbeitrag steht beim KSB Geschäftsführer Daniel Gehrt zur Verfügung.


Quelle:MZ